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Geschichte der Patenschaft der Stadt Würzburg für unseren Verein

65 Jahre Geschichte des Riesengebirgler Heimatkreises Trautenau e.V.
(Rede vom März. 2013)

externer Link:

Übersicht bisheriger Treffen des Heimatkreises

 

S a t z u n g
des Vereins
"Riesengebirgler – Heimatkreis – Trautenau"
vom 02. August 1958 in der Fassung vom 27. Juni 1987


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Riesengebirgler Heimatkreis Trautenau ".

Er hat seinen Sitz in Würzburg.

Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen.


§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, das geschichtliche Erbe der Bevölkerung und der Landschaft des Riesengebirges und seines Vorlandes in allen Bereichen (Geisteswissenschaft, Kunst, Kultur, Heimatkunde, Bildungswesen, Wirtschaft, Sozialwesen, Recht, Verwaltung usw.) zu bewahren, zu pflegen und diese Tradition der jungen Generation weiterzugeben.

Er strebt die Zusammenführung seiner Mitglieder zur Begegnung im Geiste der  heimatlichen Verbundenheit, sudetendeutscher Volksgruppenzugehörigkeit und gesamt-deutscher Schicksalsgemeinschaft.

Er ist bestrebt, seine Mitglieder wirtschaftlich (im Sinne von § 53 AO) und sozial zu betreuen.

Er vertritt den Rechtsanspruch auf die alte Riesengebirgsheimat und erstrebt deren Wiedergewinnung auf dem Wege des Rechts und im Geiste der Völkerverständigung und fordert die Entschädigung für die materiellen Verluste im Zuge der Vertreibung aus der angestammten Heimat.

Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen Tagungen, Veranstaltungen, Diskussionen, Beratungen, Vorträge, Kurse, die Herausgabe von Schriften, die Einrichtung eines Archivs und einer Bücherei und die Förderung von Arbeiten wissenschaftlicher und künstlerischer Art, die der Erhaltung und der Pflege der Heimattradition dienen.

§ 3
Vereinsmittel

Die zur Erzielung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden aufgebracht:

    1. durch die Mitgliedsbeiträge;
    2. durch Spenden, Sammlungen, Beihilfen und sonstigen Zuwendungen;
    3. durch Zuschüsse der öffentlichen Hand;
    4. auf jede andere und dem Charakter des Vereins angepasste Weise.

Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Vereinszwecke zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kein Mitglied hat beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf einen Anteil des Vermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

      1. Deutsche, die aus dem Landkreis Trautenau und aus dem Königinhofer Bezirk stammen, deren Nachkommen (einschließlich der Ehegatten);
      2. Bürger und Bürgerinnen der Patenstadt Würzburg und des Landkreises Würzburg;
      3. Juristische Personen, deren Angehörige ganz oder in der Mehrheit zu dem Personenkreis unter a) und b) zählen;
      4. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer nicht ordentliches Mitglied werden kann.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung des Beitritts in der Gründungsversammlung, später durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand endgültig entscheidet, erworben.

Die Aufnahme ist mit der Mitteilung an den Antragsteller vollzogen.

Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch den Tod;
    2. durch Kündigung, die schriftlich unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist;
    3. durch Ausschluss.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied fristlos auszuschließen, wenn es die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verweigert, gegen die Interessen des Vereins verstößt oder dessen Ansehen schädigt.

Dem vom Vorstand abgelehnten Bewerber, beziehungsweise dem vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglied, steht das Recht der Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Dieses Recht ist binnen einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses auszuüben. Die nächste Hauptversammlung entscheidet endgültig.

§ 5
Ehrenmitglieder

Die Hauptversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, ihr obliegt auch die Aufhebung der Ehrenmitgliedschaft.

Die Hauptversammlung kann Ehrenvorsitzende wählen mit Sitz und Stimme im Beirat. Sie kann diese Berufung auch wieder zurücknehmen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Er stellt eine einklagbare Forderung dar.

§ 7
Vereinsorgane

    1. die Hauptversammlung,

    2. der Vorstand,
    3. der Beirat.

§ 8
Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin durch Veröffentlichung in der in Nürnberg erscheinenden Zeitschrift "RIESENGEBIRGSHEIMAT"; für den Fall ihrer Einstellung, in der Tageszeitung "MAIN-POST" Würzburg, einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit jeder beliebigen Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Der Hauptversammlung obliegen im besonderen:

    1. Genehmigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    2. Entlastung des Vorstandes und des Beirates;
    3. Neuwahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfen;
    4. Berufung bzw. Abberufung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
    5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
    6. Entscheidung über Beschwerden bei Ablehnungen von Anträgen zum Erwerb der Mitgliedschaft bzw. bei Ausschluss von Mitgliedern;
    7. Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören; sie haben die Kassengebarung rechtzeitig vor der Hauptversammlung zu überprüfen und in der Hauptversammlung über das Ergebnis zu berichten.

Die Hauptversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit die Abberufung des Vorstandes und des Beirates oder einzelner seiner Mitglieder vornehmen. In diesem Falle müssen unverzüglich Ersatzwahlen abgehalten werden. Die Neugewählten gelten für den Rest der Wahlperiode der Abberufenen gewählt.

Alle Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; bei sonstiger Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.

Die Stimmenabgabe erfolgt im allgemeinen (auch bei Wahlen) durch Zuruf (Handaufheben oder Erheben von den Sitzen). Wenn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer eine Abstimmung mit Stimmzettel beantragt, muss mit Stimmzettel gewählt werden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss binnen eines Monats - gerechnet von der Absendung des Antrages an den Vorstand - einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung (gleiches gilt für die gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat) ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied als Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.

§ 9
Vorstand und Beirat

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende und zwar jeder für sich allein. Im Interessenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates (neun Mitglieder) werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Für die Wahl des Vorstandes und Beirates hat der im Amt befindliche Vorstand und Beirat einen Wahlvorschlag an die Hauptversammlung zu erstellen. Außerdem können Wahlvorschläge von den Mitgliedern in der Hauptversammlung eingebracht werden. Ist der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschieden, so erfolgt für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl durch die nächste Hauptversammlung.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet seine Mittel. Zur Durchführung satzungsgemäßer Aufgaben kann er Beauftragte ohne Stimmrecht bestellen.

Die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie die Hauptversammlung werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung oder seines Ausscheidens, durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Beschlussfähigkeit in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Beirates ist Stimmenmehrheit ausreichend; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sollten mindestens zweimal im Jahr, sonst im Bedarfsfall, abgehalten werden. Erforderlichenfalls können unaufschiebbare Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Für die Beschlussfassung schriftlicher Abstimmung gilt Gleiches wie bei gemeinsamen Sitzungen.

§ 10
Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, können gemeinsam von Vorstand und Beirat durchgeführt werden.


§ 11
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierzu eigens einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Für die Annahme des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Sudetendeutsche Sozialwerk, Bundesverband e.V. in 81669 München, Hochstraße 8, mit der Verpflichtung im Sinne von § 2 der Satzung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes getroffen werden.

Eintragungsbestätigung

Der Verein "Riesengebirgler Heimatkreis Trautenau e. V.", mit dem Sitze in Würzburg, wurde heute in das Vereinsregister für Würzburg, Band IV, Blatt 36, eingetragen.

Würzburg, den 12. September 1958

Der Urkundenbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts-Registergericht: Vogt, Justizinspektor.
Bayer. Amtsgericht Würzburg.
Derzeit gültiger Text der Satzung nach beschlossener Satzungsänderung in der Hauptversammlung vom 27.06.1987, eingetragen am 20.10.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter Nr. VR 14.

Hinweis auf eine S a t z u n g s e r g ä n z u n g
(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25.06.2022)


In die Satzung wurde ein Zusatz zu §8 aufgenommen, der wie folgt lautet - jedoch liegt mir keine offiziell im Vereinsregister eingetragene neue Satzung vor:

„Entscheidungen, die der Hauptversammlung obliegen, wie Abstimmungen und Wahlen können auch auf dem Weg des Briefwahlverfahrens erfolgen. Ebenso können digitale Verfahren wie Telefon- oder Videokonferenzen etc. satzungsgemäß auch für Hauptversammlung und Vorstands- und Beiratsarbeit eingesetzt werden.“

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